Auftrags-, Liefer & Zahlungsbedingungen MaLo Sonnenschutzsysteme GmbH
1. Auftragserteilung und Annahme
Der erteilte Auftrag ist für den Besteller unwiderruflich. Dem
Auftragnehmer bleibt vorbehalten, bis zum Ablauf von 6 Wochen seit Auftragseingang
bei der Geschäftsführung in Lippstadt zu erklären, ob
eine Annahme erfolgt oder nicht. Wird innerhalb dieser Frist keine Erklärung
abgegeben, So gilt der Auftrag als angenommen. Die Annahme erfolgt nur
aufgrund nachstehender Bedingungen, die der Besteller mit der Erteilung
des Auftrages anerkennt. Diese Bedingungen sind unanbdingbarer Vertragsinhalt.
2. Preise
Die Preise beruhen auf den derzeitigen Gestehungskosten. Sollte die
Lieferung der bestellten Ware durch Verschulden des Kunden über
den vereinbarten Liefertermin hinausgezögert werden, behalten wir
uns eine Preiskorrektur vor.
Eingeräumte Rabatte und sonstige Preisvergünstigungen entfallen
bei Konkursen, Vergleichsverfahren und gerichtlichen Beitreibungen gegen
den Besteller sowie bei Zahlungen im Fortfall, die später als 30
Tage nach Rechnungserteilung eingehen. Dem Auftragnehmer bleibt eine
Preiskorrektur ausdrücklich vorbehalten, wenn die vom Besteller
angegebenen Angaben von den tatsächlichen Angaben abweichen.
3. Lieferfristen
Der Auftragnehmer sichert die annähernde Einhaltung des umseitigen
Liefertermins unverbindlich zu. Er ist nicht verpflichtet, bei einer
Verzögerung der Lieferung den Kunden zu unterrichten. Eine Verzögerung
berechtigt den Besteller nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadensersatz zu verlangen. Der Besteller bleibt vielmehr zur Abnahme
verpflichtet. Der Auftragnehmer hat das Recht zur Teillieferung, soweit
diese ein in sich geschlossenes Einzelwerk darstellen. Die Teillieferungen
sind als abgeschlossene Einzelgeschäfte anzusehen und unterliegen
als solche den vorliegenden Bedingungen. Alle von der Lieferfirma nicht
zu vertretenen Umstände, insbesondere Streik, Aussperrung, Betriebsstörunen
jeder Art, Materialmängel, Steigen der Rohstoffpreise sowie gleichzusetzende
Umstände entbinden von der Einhaltung der Liefertermine und geben
der Auftraggeberin das Recht, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Dem Besteller steht ein solches Recht nicht zu.
Kommt die Lieferfirma in Verzug, so kann der Besteller nach Ablauf einer
von Ihm schriftlich zu setzenden Nachfrist von 2 Monaten vom Vertrag
insoweit zurücktreten, als der Auftragnehmer noch nicht erfüllt
hat. Falls der Besteller aus irgendeinem Grunde eine Rückstellung
des In Aussicht genommenen Liefertermins wünscht, hat er zur Deckung
der bisher für die Herstellerfirma entstandenen Kosten in Anrechnung
auf dem Gesamtkaufpreis eine Anzahlung von 100 % des vereinbarten Festpreises
zu leisten.
4. Mitwirkungspflicht des Bestellers
Der Besteller gestattet der Unternehmerfirma und den von Ihr beauftragten
Fachleuten das Betreten des Grundstückes damit die Ware angeliefert
werden kann. Der Aufwand für vergebliche Anfahrten und die Lohnkosten,
die durch das Verschulden des Kunden zusätzlich entstanden sind,
werden diesen gesondert in Rechnung gestellt. Nach zweimaligen vergeblichen
Versuchen der Anlieferung ist der Auftragnehmer berrechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und neben der Erstattung des Sonderaufwandes Schadenersatz
in Höhe von 40 % der Auftragssumme zu verlangen. Kommt der Besteller
seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist er in jedem Falle vorleistungspflichtig.
5. Zahlungsbedingung & Fälligkeit
Die dem Auftragnehmer zustehende Preisforderung wird sogleich mit der
Rechnungserteilung fällig. Ist die Zahlung des Bestellers nicht
bis zum angegebenen Zahlungsdatum in der Rechnung (Zahlungsziel) eingegangen,
so gerät der Besteller ohne besondere Mahnung in Verzug. Er ist
verpflichtet von diesem Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von
mindestens 4 % über den jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu zahlen.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens und sonstige Ansprüche
aufgrund des Verzuges bleiben dem Auftragnehmer ausdrücklich vorbehalten.
Sämtliche Zahlungen sind bar, durch Banküberweisung oder Scheck
zu leisten. Als Zeltpunkt für den Eingang ist die Gutschritt auf
dem Konto des Auftragnehmers maßgebend. Der Besteller darf Zahlungen
nur auf die im Vertrag genannten Konten leisten oder an Personen, die
sich durch eine schriftliche Inkassovollmacht der Lieferfirma ausweisen.
Der Besteller kann nicht mit bestrittenen Gegenansprüchen gegen
die Preisforderung aufrechnen. Die Transportkosten werden, bei einem
Nettowarenwert von unter 1.500,00 Euro nach Aufwand gesondert unseren
Preisen hinzugerechnet. Die ersten beiden Bestellungen
sind sofort bei Auftragserteilung zu bezahlen. Erst nach
Eingang des Geldes wird mit der Bearbeitung der Aufträge begonnen.
6 . Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Lieferfirma.
Durch das Anbringen und den Einbau der gelieferten Ware in Bauwerke
des Auftraggebers und seiner Kunden erwirbt der Grundstückseigentümer
nicht das Eigentum. Die von der Auftragnehmerin gelieferte Ware soll
nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder Zubehör
werden, so lange keine vollständige Bezahlung erfolgt ist. Bis
zur endgültigen Bezahlung behält die Ware ihr eigenes Rechtsschicksal.
Erfolgt eine Pfändung oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware oder
wird die Zwangsversteigerung des Hauptgrundstückes angeordnet so
hat der Besteller den Auftraggeber sofort zu benachrichtigen.
7. Gewährleistung und Schadensersatz
Für die verwendeten Materialien gilt die von den Lieferfirmen geleistete
Gewähr. Die bestellten Waren sind Maßanfertigungen und können
daher nicht umgetauscht oder zurückgenommen werden. Bei fehlerhafter
Ausführung hat der Besteller nur das Recht auf Mängelbeseitigung.
Eine weitergehende Schadensersatzpflicht des Herstellers wird - soweit
gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.
Geringfügige Abweichungen der gelieferten Ware von der Bestellung
in Farbe und Ausführung gelten nicht als Mängel, deren Beseitigung
verlangt werden könnte. Ferner behält sich der Auftragnehmer
Änderungen in der Ausführung, die dem technischen Fortschritt
dienen oder durch die gegebenen Umstände am Produkt notwendig werden,
ausdrücklich vor. Beanstandungen sind nur zu berücksichtigen,
wenn diese sofort, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach
Lieferung der Waren vorgebracht werden. Auch bemächtigte Mängelrügen
entbinden nicht von der vereinbarten Zahlungsfrist. Bei der Ausführung
der Arbeiten entstandene Schäden werden in der Weise reguliert,
daß der Auftragnehmer Ihre Ersatzansprüche Ihrem Haftpflichtversicherer
an den Auftraggeber abtritt.
8. Rücktritt und Nichterfüllung des Vertrages
Tritt der Auftragnehmer aus berechtigtem Anlaß vom Vertrag zurück
oder kann die Anlage infolge eines Umstandes, den der Besteller zu vertreten
hat, nicht gebaut werden, so ist der Besteller verpflichtet, 40 % der
Auftragssumme als Abstandszahlung zu leisten. Dieselbe Verpflichtung
trifft Ihn, wenn er sich weigert, die bestellte Ware abzunehmen. Darüber
hinaus ist er zum Ersatz des vollen Schadens verpflichtet, soweit dieser
höher liegt. Unberührt bleibt das Recht der Auftragnehmerin
anstelle der Abschlagszahlung und des Schadensersatzes Erfüllung
des Vertrages zu verlangen.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle beiderseitigen Ansprüche ist 59555 Lippstadt als
Erfüllungsort vereinbart. Für alle aus dem Vertrag erwachsenen
Streitigkelten vereinbaren beide Parteien die örtliche und sachliche
Zuständigkeit des Amtsgericht 59555 Lippstadt. Dem Auftragnehmer
steht es jedoch frei, bei Streitwerten über 1500,00 Euro das Landgericht
Paderborn anzurufen. Die Vereinbarung des Gerichtstandes gilt auch für
Klagen aus in Zahlung genommenen Schecks sowie für Prozesse nach
einem Rücktritt vom Vertrage.
10. Schlußbestimmungen
Alle von diesen Vertragsbedingungen und umseitiger Vereinbarung abweichenden
Zusagen gelten nur, wenn die Herstellerfirma diese schriftlich bestätigt.
Mündliche Abmachungen und Absprachen mit den Vertretern und Angestellten
sind in jedem Falle ungültig. Wirksame Bestimmungen müssen
auf dem Original des Auftrages schriftlich niedergelegt werden und bedürfen
der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Soweit hier
nichts anderes vereinbart worden ist sind die gesetzlichen Bestimmungen
über den Werklieferungsvertrag maßgebend. Sollten aus Irgendeinem
Grunde einzelne Bestimmungen aus diesen Geschäftsbedingungen nicht
rechtwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen
hiervon unberührt.
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