Markisen Lomberg
Sonnenschutzsysteme GmbH
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Am Mondschein 31
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Impressum - AGBs

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen


Auftrags-, Liefer & Zahlungsbedingungen MaLo Sonnenschutzsysteme GmbH


1. Auftragserteilung und Annahme
Der erteilte Auftrag ist für den Besteller unwiderruflich. Dem Auftragnehmer bleibt vorbehalten, bis zum Ablauf von 6 Wochen seit Auftragseingang bei der Geschäftsführung in Lippstadt zu erklären, ob eine Annahme erfolgt oder nicht. Wird innerhalb dieser Frist keine Erklärung abgegeben, So gilt der Auftrag als angenommen. Die Annahme erfolgt nur aufgrund nachstehender Bedingungen, die der Besteller mit der Erteilung des Auftrages anerkennt. Diese Bedingungen sind unanbdingbarer Vertragsinhalt.

2. Preise
Die Preise beruhen auf den derzeitigen Gestehungskosten. Sollte die Lieferung der bestellten Ware durch Verschulden des Kunden über den vereinbarten Liefertermin hinausgezögert werden, behalten wir uns eine Preiskorrektur vor.
Eingeräumte Rabatte und sonstige Preisvergünstigungen entfallen bei Konkursen, Vergleichsverfahren und gerichtlichen Beitreibungen gegen den Besteller sowie bei Zahlungen im Fortfall, die später als 30 Tage nach Rechnungserteilung eingehen. Dem Auftragnehmer bleibt eine Preiskorrektur ausdrücklich vorbehalten, wenn die vom Besteller angegebenen Angaben von den tatsächlichen Angaben abweichen.

3. Lieferfristen
Der Auftragnehmer sichert die annähernde Einhaltung des umseitigen Liefertermins unverbindlich zu. Er ist nicht verpflichtet, bei einer Verzögerung der Lieferung den Kunden zu unterrichten. Eine Verzögerung berechtigt den Besteller nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Der Besteller bleibt vielmehr zur Abnahme verpflichtet. Der Auftragnehmer hat das Recht zur Teillieferung, soweit diese ein in sich geschlossenes Einzelwerk darstellen. Die Teillieferungen sind als abgeschlossene Einzelgeschäfte anzusehen und unterliegen als solche den vorliegenden Bedingungen. Alle von der Lieferfirma nicht zu vertretenen Umstände, insbesondere Streik, Aussperrung, Betriebsstörunen jeder Art, Materialmängel, Steigen der Rohstoffpreise sowie gleichzusetzende Umstände entbinden von der Einhaltung der Liefertermine und geben der Auftraggeberin das Recht, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dem Besteller steht ein solches Recht nicht zu.
Kommt die Lieferfirma in Verzug, so kann der Besteller nach Ablauf einer von Ihm schriftlich zu setzenden Nachfrist von 2 Monaten vom Vertrag insoweit zurücktreten, als der Auftragnehmer noch nicht erfüllt hat. Falls der Besteller aus irgendeinem Grunde eine Rückstellung des In Aussicht genommenen Liefertermins wünscht, hat er zur Deckung der bisher für die Herstellerfirma entstandenen Kosten in Anrechnung auf dem Gesamtkaufpreis eine Anzahlung von 100 % des vereinbarten Festpreises zu leisten.

4. Mitwirkungspflicht des Bestellers
Der Besteller gestattet der Unternehmerfirma und den von Ihr beauftragten Fachleuten das Betreten des Grundstückes damit die Ware angeliefert werden kann. Der Aufwand für vergebliche Anfahrten und die Lohnkosten, die durch das Verschulden des Kunden zusätzlich entstanden sind, werden diesen gesondert in Rechnung gestellt. Nach zweimaligen vergeblichen Versuchen der Anlieferung ist der Auftragnehmer berrechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und neben der Erstattung des Sonderaufwandes Schadenersatz in Höhe von 40 % der Auftragssumme zu verlangen. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist er in jedem Falle vorleistungspflichtig.

5. Zahlungsbedingung & Fälligkeit

Die dem Auftragnehmer zustehende Preisforderung wird sogleich mit der Rechnungserteilung fällig. Ist die Zahlung des Bestellers nicht bis zum angegebenen Zahlungsdatum in der Rechnung (Zahlungsziel) eingegangen, so gerät der Besteller ohne besondere Mahnung in Verzug. Er ist verpflichtet von diesem Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von mindestens 4 % über den jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens und sonstige Ansprüche aufgrund des Verzuges bleiben dem Auftragnehmer ausdrücklich vorbehalten. Sämtliche Zahlungen sind bar, durch Banküberweisung oder Scheck zu leisten. Als Zeltpunkt für den Eingang ist die Gutschritt auf dem Konto des Auftragnehmers maßgebend. Der Besteller darf Zahlungen nur auf die im Vertrag genannten Konten leisten oder an Personen, die sich durch eine schriftliche Inkassovollmacht der Lieferfirma ausweisen. Der Besteller kann nicht mit bestrittenen Gegenansprüchen gegen die Preisforderung aufrechnen. Die Transportkosten werden, bei einem Nettowarenwert von unter 1.500,00 Euro nach Aufwand gesondert unseren Preisen hinzugerechnet. Die ersten beiden Bestellungen sind sofort bei Auftragserteilung zu bezahlen. Erst nach Eingang des Geldes wird mit der Bearbeitung der Aufträge begonnen.

6 . Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Lieferfirma. Durch das Anbringen und den Einbau der gelieferten Ware in Bauwerke des Auftraggebers und seiner Kunden erwirbt der Grundstückseigentümer nicht das Eigentum. Die von der Auftragnehmerin gelieferte Ware soll nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder Zubehör werden, so lange keine vollständige Bezahlung erfolgt ist. Bis zur endgültigen Bezahlung behält die Ware ihr eigenes Rechtsschicksal.
Erfolgt eine Pfändung oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware oder wird die Zwangsversteigerung des Hauptgrundstückes angeordnet so hat der Besteller den Auftraggeber sofort zu benachrichtigen.

7. Gewährleistung und Schadensersatz

Für die verwendeten Materialien gilt die von den Lieferfirmen geleistete Gewähr. Die bestellten Waren sind Maßanfertigungen und können daher nicht umgetauscht oder zurückgenommen werden. Bei fehlerhafter Ausführung hat der Besteller nur das Recht auf Mängelbeseitigung. Eine weitergehende Schadensersatzpflicht des Herstellers wird - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.
Geringfügige Abweichungen der gelieferten Ware von der Bestellung in Farbe und Ausführung gelten nicht als Mängel, deren Beseitigung verlangt werden könnte. Ferner behält sich der Auftragnehmer Änderungen in der Ausführung, die dem technischen Fortschritt dienen oder durch die gegebenen Umstände am Produkt notwendig werden, ausdrücklich vor. Beanstandungen sind nur zu berücksichtigen, wenn diese sofort, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung der Waren vorgebracht werden. Auch bemächtigte Mängelrügen entbinden nicht von der vereinbarten Zahlungsfrist. Bei der Ausführung der Arbeiten entstandene Schäden werden in der Weise reguliert, daß der Auftragnehmer Ihre Ersatzansprüche Ihrem Haftpflichtversicherer an den Auftraggeber abtritt.

8. Rücktritt und Nichterfüllung des Vertrages
Tritt der Auftragnehmer aus berechtigtem Anlaß vom Vertrag zurück oder kann die Anlage infolge eines Umstandes, den der Besteller zu vertreten hat, nicht gebaut werden, so ist der Besteller verpflichtet, 40 % der Auftragssumme als Abstandszahlung zu leisten. Dieselbe Verpflichtung trifft Ihn, wenn er sich weigert, die bestellte Ware abzunehmen. Darüber hinaus ist er zum Ersatz des vollen Schadens verpflichtet, soweit dieser höher liegt. Unberührt bleibt das Recht der Auftragnehmerin anstelle der Abschlagszahlung und des Schadensersatzes Erfüllung des Vertrages zu verlangen.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle beiderseitigen Ansprüche ist 59555 Lippstadt als Erfüllungsort vereinbart. Für alle aus dem Vertrag erwachsenen Streitigkelten vereinbaren beide Parteien die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Amtsgericht 59555 Lippstadt. Dem Auftragnehmer steht es jedoch frei, bei Streitwerten über 1500,00 Euro das Landgericht Paderborn anzurufen. Die Vereinbarung des Gerichtstandes gilt auch für Klagen aus in Zahlung genommenen Schecks sowie für Prozesse nach einem Rücktritt vom Vertrage.

10. Schlußbestimmungen
Alle von diesen Vertragsbedingungen und umseitiger Vereinbarung abweichenden Zusagen gelten nur, wenn die Herstellerfirma diese schriftlich bestätigt. Mündliche Abmachungen und Absprachen mit den Vertretern und Angestellten sind in jedem Falle ungültig. Wirksame Bestimmungen müssen auf dem Original des Auftrages schriftlich niedergelegt werden und bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Soweit hier nichts anderes vereinbart worden ist sind die gesetzlichen Bestimmungen über den Werklieferungsvertrag maßgebend. Sollten aus Irgendeinem Grunde einzelne Bestimmungen aus diesen Geschäftsbedingungen nicht rechtwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt.


 


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